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1. Bedeutung: a. Grundsätze: Dieses vom Europarat initiierte Übereinkommen soll ein in der Sache veraltetes Übereinkommen vom 24.4.1967 (dazu) ablösen (Art.23 I >Text). Es schreibt verbindliche Standards für das nationale Adoptionsrecht vor, Maurer FamRZ 2015,1937. Das deutsche Adoptionsrecht (dazu) ist nach Auffassung des Bundesjustizministeriums bis auf eine zu ändernde Regelung im AdVermiG i.S.v. Art.2 (Text) mit dem Übereinkommen vereinbar. Vergleichende Übersicht: Maurer FamRZ 2015,1942. Für die Auslegung der deutschen Normen des Adoptionsrechts sollte auf das vorliegende Übereinkommen zurückgegriffen werden. b. Inkrafttreten: Im Sinne von Art.24 III (Text) ist das Übereinkommen nach dem Beitritt von Spanien, Norwegen und die Ukraine am 1.9.2011 in Kraft getreten. Für Deutschland verbindlich wird es erst nach Ablauf der Karenzfrist nach der hiesigen Ratifikation (Art.24 II und IV). Als Datum des Inkrafttretens für Deutschland wurde der 1.7.2015 bekanntgegeben, [...]
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