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(>VO 2019/1111) (>Regelungen bis 2022) 3. Konkurrenz von Verfahren 1. Wann ist ein Gericht "angerufen"? a. In Antragsverfahren: Wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller nicht in der Folge Zustellungsvoraussetzungen (Vorschuss, VKH-Antrag) versäumt (Art.17 a) >Text). Der Fall des Art.17 b) ist hier irrelevant. Erforderlich ist die unbedingte Einreichung mit dem erforderlichen Vorschuss oder mit einem vollständigen PKH-Antrag oder mit einem EA-Antrag auf Prozesskostenvorschuss (dazu) oder mit einem berechtigtem Antrag auf sofortige Zustellung (dazu), vgl. Gruber IPRax 2005,296. Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Antrag zunächst nicht zugestellt werden kann, sofern das nicht vom Antragsteller zu vertreten ist, KG DRsp 2005/4337 = FamRZ 2005,1685 /2. Dass das Verfahren vor Bekanntgabe an die Gegenseite auf Betreiben des Antragstellers ausgesetzt wird, steht der [...]
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