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Internationale Zuständigkeit: Abstammung:  

(Int09/5)

Autor: Brückel

(>Abstammungssachen /  >Örtliche Zuständigkeit /  >Sachrecht)    (>Früher)

(>§ 100 FamFG im Kontext)

1. Gibt es vorrangige Normen?

Nein, Althammer IPRax 2009,383, Zöller[30.] 100 FamFG R.2.

Für Unterhaltsanträge im Feststellungsverfahren (dazu) ist jedoch Art.3 c) EG-VO 4/2009 i.V.m. § 25 AUG zu beachten: >Dazu.

2. Autonome deutsche Regeln:

a. Gesetzeslage: "Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (§ 100 FamFG).

b. Bedeutung: Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit (dazu) oder der gewöhnliche Aufenthalt (dazu) eines beliebigen Beteiligten. Ausreichend ist auch der gewöhnliche Aufenthalt des Vaterschafts-Prätendenten (dazu) im Inland, wenn eine Beiwohnung in der Empfängniszeit (dazu) glaubhaft gemacht wird. Ausreichend ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Mannes, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, BGH DRsp 2016/15897 = NJW 2016,3174 = FamRZ 2016,1849 [8]. "Vater" im Sinne dieser Vorschrift ist auch der als solcher noch festzustellende Putativvater, OLG Frankfurt NZFam 2020,181 K = NJW-RR 2020,195. Eine beteiligte deutsche Staatsangehörigkeit muss nicht die effektive sein, Zöller[30.] 100 FamFG R.4. Heimat- und Aufenthaltszuständigkeit sind gleichrangig, Schulte-Bunert[2.] 100 FamFG R.5. Wenn die Person im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorben ist, begründet ihre Staatsangehörigkeit oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 100 FamFG (für postmortale Vaterschaftsfeststellung), OLG Düsseldorf DRsp 2023/12031 = NZFam 2023,712 K = FamRZ 2023,1817 /1.

c. Bei Unterhaltsanträgen (dazu): Aus § 100 FamFG ergibt sich auch eine Annexzuständigkeit für entsprechende Unterhaltsanträge, Zöller[30.] 100 FamFG R.10.

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28.07.2023

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