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(Gesetzestext) 1. Bedeutung: Soweit nicht vorrangiges Recht anzuwenden ist (dazu) und die Ehegatten nicht vorrangig eine wirksame Rechtswahl getroffen haben (dazu), richtet sich die Frage, welches Sachrecht für die Ehewirkungen anzuwenden ist, nach dem gewöhnlichen (dazu) Aufenthalt der Ehegatten (Art.14 II Nr.1 und 2 EGBGB >Text), BT-Drs.19/4852 S.37. Das Statut ist wandelbar, BT-Drs.19/4852 S.40. 2. Vorfrage: Haben derzeit beide einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt? Ein gemeinsamer Wohnsitz ist dazu nicht erforderlich, nur der gewöhnliche Aufenthalt (dazu) beider Parteien muss sich in demselben Staat befinden, Rahm/ Künkel VIII R.200. Es kommt nur auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt an, die Anknüpfung gilt wandelbar, BT-Drs.19/4852 S.37. 3. Je nachdem: a. Falls ja: (a) Grundsatz: Dann gilt das Recht dieses gemeinsamen Aufenthaltsstaats (Art.14 II Nr.1 EGBGB). (b) Bei Aufenthalt in einem Mehrrechtsstaat: >Dazu. b. Falls nein: (a) Grundsatz: Jetzt ist zu [...]
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