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(>Zur VO mit weiteren Links) 1. Grundsätze: a. Entscheidungen: Die in einem Mitgliedstaat nach dieser VO (>Dazu) ergangenen Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind (Art.42 >Text). b. Eilmaßnahmen: Einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch nehmen möchte (Art.53 >Text). c. Andere Titel: Für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Vergleiche gelten die Art.58 ff (Text). 2. Verfahren der Vollstreckbarerklärung: a. Zuständiges Gericht: Hierzu ist noch eine Mitteilung des Vollstreckungsmitgliedsstaats bis zum 29.4.2018 erforderlich (Art.44 I i.V.m. Art.64 >Text). Örtlich zuständig ist sowohl das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners als auch das Gericht am Ort der Vollstreckung (Art.44 II >Text). b. Antrag: (a) [...]
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