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(>VO 2019/1111 / >Anerkennung) (>Regelungen bis 2022) 2. Allgemeine Regeln 1. Sonderregeln bei "privilegierten Entscheidungen": a. Was ist das? Anordnungen von Umgangsrechten oder Kindesrückführungen im Rahmen von Sorgeverfahren nach Art.29 VI (Text), sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Art.47 (Text) bescheinigt wurden (Art.42 I >Text). b. Bedeutung: Die folgenden Sonderregelungen sind nicht verbindlich; die Partei könnte die Anerkennung auch nach den allgemeinen Regeln (>s.u.) betreiben (Art.42 II >Text). c. Die besonderen Regeln zur Vollstreckung: (a) Vollstreckbarkeit: (aa) Grundsatz: Entscheidungen, die im Entscheidungs-Mitgliedstaat vollstreckbar sind, bedürfen in allen Mitgliedstaaten keiner besonderen Erklärung der Vollstreckbarkeit (Art.45 I >Text). (ab) Vorläufige Vollstreckbarkeit: Entscheidungen, die Umgangsrechte gewähren, die im Ursprungsmitgliedstaat für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden, sind ungeachtet der [...]
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