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3. Sonstige Zuständigkeitfragen (>Zur VO mit weiteren Links) 1. Reguläre internationale Zuständigkeiten nach der VO (>Dazu): a. Bei Scheidung o.ä.: (a) Die Fälle: Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (dazu) angerufen (i.S.v. Art.14 >s.u.) wird (Art.5 I >Text). (b) Was gilt dann? (ba) Gesetzliche Zuständigkeit: Die Gerichte des Staats des Eheverfahrens (nach Art.3 ff EG-VO 2201/2003 >dazu) sind auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit dem eherechtlichen Antrag zuständig (Art.5 I >Text). Allerdings begründet dies nur die internationale Zuständigkeit, im übrigen gilt die lex fori, Dutta FamRZ 2016,1978. (bb) Vereinbarte Zuständigkeiten: (bba) Grundsatz: Die Zuständigkeit für das Güterrecht kann vereinbart werden je nach dem Grund der Zuständigkeit des angerufenen Ehegerichts, wenn [...]
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