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(>Lebenspartnerschaftsverfahren / >Statute) (>§ 103 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gibt es vorrangige Normen? Nein, dazu gibt es kein Europa-Recht, vgl. Helms FamRZ 2002,1594, Gruber IPRax 2005,293, Althammer IPRax 2009,384. Die EG-VO 2201/2203 (für Ehe) ist nicht entsprechend anwendbar, Zöller[30.] 103 FamFG R.1, Schulte-Bunert[2.] 103 FamFG R.2. 2. Autonome deutsche Regeln: a. In Statusverfahren: (a) Gesetzeslage: "Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Behörde begründet worden ist" (§ 103 I FamFG). (b) Bedeutung: [...]
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