Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Kindschaftssachen / >Örtl.Zuständigkeit) (>§ 99 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Vorrangiges Europarecht? Vorrangig (§ 97 I 2 FamFG >Text) gelten die Zuständigkeitsvorschriften der EG-VO 2201/2203 = Brüssel IIa (>Dazu), Althammer IPRax 2009,382, Schulte-Bunert[2.] 99 FamFG R.4. "Kind" ist hier nur, wer noch keine 18 Jahre alt ist, Zöller[30.] 99 FamFG R.2. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels enthält die Brüssel IIa-VO keine vorrangige Bestimmung, BGH DRsp 2020/494 = FamRZ 2020,272. 2. Vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen? Ersatzweise vorrangig (§ 97 I 1 FamFG >Text) gelten die Zuständigkeitsvorschriften von HKiEntÜ (dazu) und MSA (dazu) bzw. KSÜ (dazu), Althammer IPRax 2009,382. Sonstige vorrangige Abkommen bestehen derzeit nicht (dazu). "Kind" ist hier nur, wer noch keine 18 Jahre alt ist, Zöller[30.] 99 FamFG R.2. Im Verhältnis zu China gibt es keine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen