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(>Text / >Anwendbarkeit / >Hilfe bei Auslandsbezug) (>EG-VO 4/2009 / >AUG 1986 / >Sachrecht Unterhalt) 1. Übersicht: a. Sonderregeln: Soweit das AUG 2011 sachlich und zeitlich anwendbar ist (dazu), wird hier das Vorgehen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Titeln speziell geregelt (§§ 30 ff AUG >Text). Je nach dem konkreten Titel gelten unterschiedliche Regeln: (a) Verfahren ohne Vollstreckbarerklärung nach EG-VO 4/2009: s.u.2. (b) Verfahren mit Vollstreckbarerklärung nach Europarecht: >s.u.. (c) Verfahren nach Völkerrecht: >s.u.. (d) Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit: >s.u.. b. Anderenfalls: In den Restfällen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für Anerkennung (dazu) und Vollstreckbarkeit (dazu), insbesondere beim AVAG (dazu). c. Zuständigkeit: Alle Verfahren sind Familiensache, BT-Drs.17/4887 S.45. Im Übrigen gilt grds. § 35 AUG (Text). d. VKH: Hier gilt speziell § 23 AUG (Text). e. Verfahrenswert: Je nach [...]
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