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(Gesetzestext) 1. Bedeutung: Soweit nicht vorrangiges Recht anzuwenden ist (dazu), richtet sich die Frage, welches Sachrecht für die Ehewirkungen anzuwenden ist, vorrangig danach, ob die Ehegatten hierzu etwas durch Ehevertrag geregelt haben (Art.14 I EGBGB n.F.). Gegenüber der Rechtslage vor dem 29.1.2019 (dazu) wurde also die Parteiautonomie gestärkt, BT-Drs.19/4852 S.37. Eine Rechtswahl muss hinreichend bestimmt sein; der Wille, sich bewusst hinsichtlich der Ehewirkungen der Rechtsordnung eines bestimmten Staates zu unterwerfen, muss deutlich werden; die Vereinbarung einer Morgengabe bedeutet noch keine Wahl ägyptischen Rechts, KG DRsp 2013/1335 = FamRZ 2013,1480. Das Statut ist wandelbar, BT-Drs.19/4852 S.40. 2. Welches Sachrecht könnte gewählt werden? a. Grundsatz: Die Ehegatten können zwischen den folgenden 3 Alternativen frei wählen. Möglich ist wegen Artt.4 II 2, 3 EGBGB (dazu) nur eine Sachnormenwahl (dazu). Die Ehewirkungsnormen eines Staates sind nur insgesamt [...]
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