Überlassung der Ehewohnung bei Trennung:
(>Anlässlich der Scheidung / >Haushaltsgegenstände / >Verfahrensfragen) (>Früher)
(Bei Lebenspartnern analog, § 14 LPartG >Text)
Geht es um die "Ehewohnung"?
-Bei Lebenspartnerschaft (dazu): Statt Ehewohnung heißt es "gemeinsame Wohnung".
-Sind mehrere Ehewohnungen möglich?
-Kommt es auf Eigentum o.ä. an?
Kann sie im WH-Verfahren vorläufig zugesprochen werden?
-Zeitliche Grenzen/ Verwirkung
-Bereits (konkludent) geeinigt?
-Wenn die Zustimmung des Vermieters fehlt
Wäre der Antrag begründet (§ 1361b BGB >Text)?
-Besonderheiten bei dinglicher Berechtigung
-Besonderheiten bei Gewalt oder Drohung
Welche Folgen kommen in Betracht? (>Grds. wie bis 2009)
-Schutz-/Unterlassungsanordnungen
-Sonstige Ansprüche und Gegenrechte (Menü)
-Rechte Dritter bleiben unberührt, ebenso Mietverträge (nur "Nutzung"), OLG München
DRsp 1996/23109 = FamRZ 1996,302, OLG Hamm DRsp 2007/22588, OLG Hamm DRsp 2001/3615 = FamRZ 2000,1102. Die Nutzungsüberlassung gibt als solche gegenüber Erwerbern der Immobilie kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB (Text), OLG Celle DRsp 2011/8303 = NJW 2011,2062 = FamRZ 2012,32.
-Kein Eigentumsübergang: >Dazu
-Herausgabeverlangen aus Eigentum? Wegen des Vorrangs von § 1361b BGB ist während
des Getrenntlebens keine Herausgabe der Ehewohnung gemäß § 985 BGB zulässig, OLG Hamburg DRsp 2018/12497 = FamRZ 2017,1829 (str.).
-Teilungsversteigerung (ZVG >dazu)? Während der Trennungszeit nicht zulässig, OLG
Hamburg DRsp 2018/12497 = FamRZ 2017,1829; krit. Kogel FamRZ 2017,1830, Kogel NZFam 2018,790. § 1353 BGB (Text) schließt eine Versteigerung vor Scheidung nicht generell aus, aber die schutzwürdigen Interessen sind abzuwägen, OLG Thüringen DRsp 2018/16716 = FamRZ 2019,515.