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(>Beteiligung in FG-Verfahren / >Jugendamt) (>§ 204 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. In Haushaltsverfahren: Im Umkehrschluss aus § 204 FamFG (Text) ergibt sich, dass hier nur die allgemeinen FG-Regeln zur Beteiligung gelten (dazu). Dritte sind nicht am Haushaltsverfahren zu beteiligen, aber Dritte sind ggf. zur Beschwerde berechtigt, OLG Saarbrücken FamRZ 1968,31. Eine Zuteilung bei Mitbesitz (dazu) der Ehepartner ist auch ohne Zustimmung des dritten Eigentümers möglich, wenn demjenigen zugeteilt wird, dem der Dritte den Besitz eingeräumt hat, OLG Hamm FamRZ 1990,531. 2. Besonderheiten in Wohnungsverfahren: a. Ist das Jugendamt beteiligt? Auf Antrag (§ 204 II FamFG): >Dazu. b. Sind Dritte zu beteiligen? (a) Gesetzeslage: "In Ehewohnungssachen nach § 200 I Nr.2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich [...]
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