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(>EA / >Sonstige Kriterien / >Anlässlich der Scheidung) (>§ 1361b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen" (§ 1361b II 1 BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen" (§ 14 II 1 LPartG). c. Bei Miteigentum: Zur Frage einer Entziehung des Miteigentums nach §§ 18, 19 WEG, wenn einer der [...]
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