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(>WH-Beteiligung / >Jugendamt) (>§ 204 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Jugendamt: Für dessen örtliche Zuständigkeit gilt § 87b SGB VIII. Wenn die Eltern und Kinder in verschiedenen Orten wohnen, sind ggf. alle betroffenen Jugendämter einzubeziehen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 205 FamFG R.2. 2. In welchen Verfahren kann das Jugendamt einzubeziehen sein? a. In Wohnungsverfahren: Nur wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben (§§ 204 II bzw. 205 I FamFG; s.u.3). Dies ist schon in der Antragsschrift mitzuteilen (§ 203 III FamFG >dazu), ansonsten vom Gericht zu erfragen (dazu), Zöller[30.] 205 FamFG R.1. b. Ansonsten: In allen anderen WH-Fällen ist das Jugendamt nicht einzubeziehen, außer wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 7 FamFG vorliegen sollten (dazu). 3. In Ehewohnungsverfahren mit Kindern: a. Ist das Jugendamt förmlich zu beteiligen (>Dazu)? (a) Gesetzeslage: "Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen [...]
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