- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>WH-Beteiligung / >Jugendamt) (>§ 204 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Jugendamt: Für dessen örtliche Zuständigkeit gilt § 87b SGB VIII. Wenn die Eltern und Kinder in verschiedenen Orten wohnen, sind ggf. alle betroffenen Jugendämter einzubeziehen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 205 FamFG R.2. 2. In welchen Verfahren kann das Jugendamt einzubeziehen sein? a. In Wohnungsverfahren: Nur wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben (§§ 204 II bzw. 205 I FamFG; s.u.3). Dies ist schon in der Antragsschrift mitzuteilen (§ 203 III FamFG >dazu), ansonsten vom Gericht zu erfragen (dazu), Zöller[30.] 205 FamFG R.1. b. Ansonsten: In allen anderen WH-Fällen ist das Jugendamt nicht einzubeziehen, außer wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 7 FamFG vorliegen sollten (dazu). 3. In Ehewohnungsverfahren mit Kindern: a. Ist das Jugendamt förmlich zu beteiligen (>Dazu)? (a) Gesetzeslage: "Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen [...]
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