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(>Einleitung von FG-Verfahren / >Zulässigkeit) (>§ 203 FamFG im Kontext) 1. Antragserfordernis: (>Früher) a. Gesetzeslage: "Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet" (§ 203 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Einleitung: Es handelt sich um ein Antragsverfahren (dazu). Ein Sachantrag ist nicht erforderlich, er wäre nicht bindend, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 203 FamFG R.4. (b) Antragsbefugnis: Der Antrag kann nur von einem der Ehegatten gestellt werden. Dem steht der Antrag eines Lebenspartners gleich (dazu). Der Vermieter (dazu) ist nicht antragsbefugt. Auch muss-beteiligte Dritte (dazu) können das Verfahren nicht einleiten, Zöller[30.] 204 FamFG R.5. (c) Verbund: Der Antrag kann ggf. auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt werden (als Folgesache >dazu). Muster: Link s.u.. 2. Anforderungen an den WH-Antrag: (>Früher) a. Allgemeine FG-Anforderungen: >Dazu. Dem Antrag muss zu entnehmen sein, ob ein WH-Verfahren oder ein [...]
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