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(>Sonstige Kriterien / >Anlässlich der Scheidung) (>§ 1361b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist" (§ 1361b I 2 BGB). b. Bei Lebenspartnern: Identischer Wortlaut (§ 14 I 2 LPartG >Text). 2. Bedeutung: a. Um welche Kinder geht es? Alle Kinder, die im Haushalt leben. Es muss sich nicht um gemeinsame Kinder handeln (vgl. § 14 I 2 LPartG). Gedacht ist in erster Linie an minderjährige Kinder, die noch der Erziehung und Betreuung bedürfen. b. Unbillige Härte? Das Kindeswohl ist ein besonderes Abwägungskriterium im Rahmen der nach § 1361b I 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung (dazu). Die Belange betroffener Kinder haben bei der Billigkeitsabwägung grds. Vorrang, OLG Brandenburg DRsp 2020/4559 = FamRZ 2020,1633, OLG Hamm DRsp 2021/10061. Bei Vorhandensein minderjähriger Kinder bestehen grds. geringere [...]
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