- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Sonstige Kriterien / >Anlässlich der Scheidung) (>§ 1361b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist" (§ 1361b I 2 BGB). b. Bei Lebenspartnern: Identischer Wortlaut (§ 14 I 2 LPartG >Text). 2. Bedeutung: a. Um welche Kinder geht es? Alle Kinder, die im Haushalt leben. Es muss sich nicht um gemeinsame Kinder handeln (vgl. § 14 I 2 LPartG). Gedacht ist in erster Linie an minderjährige Kinder, die noch der Erziehung und Betreuung bedürfen. b. Unbillige Härte? Das Kindeswohl ist ein besonderes Abwägungskriterium im Rahmen der nach § 1361b I 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung (dazu). Die Belange betroffener Kinder haben bei der Billigkeitsabwägung grds. Vorrang, OLG Brandenburg DRsp 2020/4559 = FamRZ 2020,1633, OLG Hamm DRsp 2021/10061. Bei Vorhandensein minderjähriger Kinder bestehen grds. geringere [...]
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