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(>Haushaltsgegenstände / >Eigentumsverhältnisse / >Bei Alleineigentum) (>Folgen einer Überlassung / >Bei Trennung / >Bei der Ehewohnung / >Haustiere) (>§ 1568b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Eheleuten: "Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht" (§ 1568b I BGB). b. Bei Lebenspartnern: § 1568b BGB gilt entsprechend (§ 17 LPartG >Text) 2. Was ist neu? Anders als bis zum 31.8.2009 enthält das Gesetz keine Billigkeitsregeln mehr für eine Zuweisung an einen der Ehegatten, vielmehr hat das Gericht jetzt aufgrund von Anspruchsgrundlagen zu [...]
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