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(>Ohne dingliche Rechte/Grundsätze / >Folgen einer Überlassung / >Bei Trennung) (>§ 1568a im Kontext) (>Früher) 3. Bei konkurrierenden Rechten / 4. Welche Bedeutung hat das dingliche Recht? 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: (a) § 1568a II 1 BGB: "Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden." (b) § 1568a II 2 BGB: "Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht." b. Bei Lebenspartnern: § 1568a BGB gilt entsprechend (§ 17 LPartG >Text) 2. Bei welchen Rechten sind also Besonderheiten zu prüfen? a. Rechte eines Ehegatten: (a) Grundsätze: Im Ergebnis sind es die [...]
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