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(>Wortlaut des WH-Reformgesetzes / >Übergangsrecht zum FamFG) 1. Wann gilt welches Recht? a. Sachrecht: (a) Grundsätze: Das Reformgesetz (BGBl. 2009 I 1696) tritt am 1.9.2009 in Kraft (Art.13). Von Übergangsregelungen wurde weitestgehend abgesehen. Dies bedeutet, dass sich zum 1.9.2009 die materielle Rechtslage ändert, OLG Schleswig DRsp 2010/9733 = FamRZ 2010,1985, BGH DRsp 2011/279 = FamRZ 2011,183 = NJW 2011,601 [62]. (b) Prozessuale Folgen: In bereits anhängigen Verfahren kann die Rechtsänderung dazu führen, dass der Antrag geändert oder für erledigt erklärt werden muss, BT-Drs.16/10798 S.25. Durch die Reform bedingte Antragsänderungen sind stets als sachdienlich zuzulassen (§ 263 ZPO >dazu), sofern dies überhaupt erforderlich ist, BT-Drs.16/10798 S.25. (c) Ausnahme: (ca) Gesetzeslage: "Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des [...]
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