- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Wortlaut des WH-Reformgesetzes / >Übergangsrecht zum FamFG) 1. Wann gilt welches Recht? a. Sachrecht: (a) Grundsätze: Das Reformgesetz (BGBl. 2009 I 1696) tritt am 1.9.2009 in Kraft (Art.13). Von Übergangsregelungen wurde weitestgehend abgesehen. Dies bedeutet, dass sich zum 1.9.2009 die materielle Rechtslage ändert, OLG Schleswig DRsp 2010/9733 = FamRZ 2010,1985, BGH DRsp 2011/279 = FamRZ 2011,183 = NJW 2011,601 [62]. (b) Prozessuale Folgen: In bereits anhängigen Verfahren kann die Rechtsänderung dazu führen, dass der Antrag geändert oder für erledigt erklärt werden muss, BT-Drs.16/10798 S.25. Durch die Reform bedingte Antragsänderungen sind stets als sachdienlich zuzulassen (§ 263 ZPO >dazu), sofern dies überhaupt erforderlich ist, BT-Drs.16/10798 S.25. (c) Ausnahme: (ca) Gesetzeslage: "Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des [...]
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