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(>Anlässlich der Scheidung / >Bei Hausrat / >Nutzungsentschädigung) (>§ 1361b im Kontext) (>Früher) 3. Unbillige Härte? (>Modifikation der Schwelle / >Fälle) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden" (§ 1361b I 1 BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden" (§ 14 I 1 LPartG). 2. [...]
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