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(>Bei dinglichen Rechten / >Folgen einer Überlassung / >Haushaltsgegenstände) (>Bei Trennung / >Antrag zulässig?) (>§ 1568a im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Eheleuten: "Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht" (§ 1568a I BGB). b. Bei Lebenspartnern: § 1568a BGB gilt entsprechend (§ 17 LPartG >Text) 2. Was ist neu? a. Nicht nur Billigkeit: Anders als bis zum 31.8.2009 enthält das Gesetz keine Billigkeitsregeln mehr für eine Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten, vielmehr hat das Gericht jetzt aufgrund von Anspruchsgrundlagen zu entscheiden; im Rahmen der Anspruchsprüfung gelten allerdings [...]
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