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(>Durchführungsanordnungen) (>§ 1361b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln" (§ 1361b III 1 BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln" (§ 14 III 1 LPartG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Aus dem Gesetz ergibt sich unmittelbar nur eine Wohlverhaltenspflicht in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht; dem kann durch gerichtliche Anordnungen Nachdruck verliehen werden, Palandt[75.] 1361b R.17. b. Welche Anordnungen kommen danach in Betracht? (a) Betretensverbot? Ist in Gewaltfällen (dazu) angemessen, OLG Stuttgart DRsp 2003/17186 = FamRZ 2004,876. [...]
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