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(>Haushaltsgegenstände / >Miteigentum? / >Anlässlich der Scheidung) (>Bei Alleineigentum / >Ehewohnung) (>§ 1361a im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt" (§ 1361a II BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt" (§ 13 II 1 LPartG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Die Nutzungszuweisung erfolgt nach den "Grundsätzen der Billigkeit". b. Was ist "billig"? Die Umstände, die anlässlich der Scheidung dazu Anlass geben, einem der Ehegatten das Eigentum an einem Haushaltsgegenstand zu übertragen, gelten für die hier zu entscheidende Überlassung der Nutzung erst recht: >Dazu. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehegatte selbst auf einen Haushaltsgegenstand [...]
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