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(>§ 208 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Bei Todesfällen: a. Gesetzeslage: "Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt" (§ 208 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Hiermit wird kraft Gesetzes bestimmt, dass nach dem Tod eines Ehegatten das Verfahren (sowohl zur Ehewohnung als auch zu Haushaltsgegenständen) endgültig erledigt ist und eine Fortsetzung mit anderen Beteiligten nicht in Betracht kommt, BT-Drs.16/6308 S.251. Eine noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird automatisch wirkungslos, so dass ein eingelegtes Rechtsmittel unzulässig wird, Zöller[30.] 208 FamFG R.5. Das Antragsrecht ist unvererblich und nicht übertragbar, Götz/ Brudermüller FPR 2009,40. Wenn einer der Ehegatten schon vor Anhängigkeit gestorben ist, ist also der Antrag unzulässig. (b) Im Verbund: Im Ergebnis ebenso (dazu), Zöller[30.] 208 FamFG R.3. (c) Feststellung: In besonderen Fällen kann ein Rechtsschutzbedürfnis [...]
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