- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>§ 208 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Bei Todesfällen: a. Gesetzeslage: "Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt" (§ 208 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Hiermit wird kraft Gesetzes bestimmt, dass nach dem Tod eines Ehegatten das Verfahren (sowohl zur Ehewohnung als auch zu Haushaltsgegenständen) endgültig erledigt ist und eine Fortsetzung mit anderen Beteiligten nicht in Betracht kommt, BT-Drs.16/6308 S.251. Eine noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird automatisch wirkungslos, so dass ein eingelegtes Rechtsmittel unzulässig wird, Zöller[30.] 208 FamFG R.5. Das Antragsrecht ist unvererblich und nicht übertragbar, Götz/ Brudermüller FPR 2009,40. Wenn einer der Ehegatten schon vor Anhängigkeit gestorben ist, ist also der Antrag unzulässig. (b) Im Verbund: Im Ergebnis ebenso (dazu), Zöller[30.] 208 FamFG R.3. (c) Feststellung: In besonderen Fällen kann ein Rechtsschutzbedürfnis [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login