- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Anlässlich der Scheidung / >Verfahrensfragen) (>§ 1361a im Kontext) (>Früher) 1. Wird das Eigentum betroffen? a. Gesetzeslage: (a) Bei Eheleuten: "Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderen vereinbaren" (§ 1361a IV BGB). (b) Bei Lebenspartnern: "Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderen vereinbaren" (§ 13 III LPartG). b. Bedeutung: Da es hier - anders als im Fall des § 1568b BGB (dazu) - nicht um einen Übergang des Eigentums geht, sondern lediglich um Nutzungsbefugnisse, ist eine Gebrauchsüberlassung ggf. auch an einen Nichteigentümer zulässig. Es muss sich um "Haushaltsgegenstände" handeln, was auch bei Eigentum Dritter möglich ist (dazu). Der Vorbehalt abweichender Vereinbarungen betrifft nur den Fall, dass das Eigentum den Ehegatten zusteht. 2. Bei Haushaltsgegenständen im Eigentum Dritter: a. Wem kann der Gebrauch überlassen werden? Für [...]
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