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(>Anlässlich der Scheidung / >Verfahrensfragen) (>§ 1361a im Kontext) (>Früher) 1. Wird das Eigentum betroffen? a. Gesetzeslage: (a) Bei Eheleuten: "Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderen vereinbaren" (§ 1361a IV BGB). (b) Bei Lebenspartnern: "Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderen vereinbaren" (§ 13 III LPartG). b. Bedeutung: Da es hier - anders als im Fall des § 1568b BGB (dazu) - nicht um einen Übergang des Eigentums geht, sondern lediglich um Nutzungsbefugnisse, ist eine Gebrauchsüberlassung ggf. auch an einen Nichteigentümer zulässig. Es muss sich um "Haushaltsgegenstände" handeln, was auch bei Eigentum Dritter möglich ist (dazu). Der Vorbehalt abweichender Vereinbarungen betrifft nur den Fall, dass das Eigentum den Ehegatten zusteht. 2. Bei Haushaltsgegenständen im Eigentum Dritter: a. Wem kann der Gebrauch überlassen werden? Für [...]
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