- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Überlassungsanspruch?) (>§ 1568a im Kontext) (>Früher) Bei Lebenspartnerschaft entsprechende Geltung (§ 17 LPartG >Text) 2. Wenn kein Mietverhältnis besteht / 3. Fristen 1. Bei Mietwohnungen: a. Regelfälle: (s.u.: >Werkswohnungen) (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt .. an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort" (§ 1568a III 1 BGB). (ab) Bedeutung: (aba) Grundsätze: Abweichend vom früheren Recht (dazu) wird die Rechtsnachfolge im Mietverhältnis nicht vom Richter angeordnet, sondern tritt kraft Gesetzes ein (in Anlehnung an § 563 BGB >Text), BT-Drs.16/10798 S.22. Diese Folge sollte im Zuweisungsbeschluss deklaratorisch ausgesprochen werden, Götz/ Brudermüller FamRZ 2009,1263. Der Vermieter kann die Rechtsfolge nicht verhindern, aber ggf. kündigen (s.u.), [...]
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