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(>Überlassungsanspruch?) (>§ 1568a im Kontext) (>Früher) Bei Lebenspartnerschaft entsprechende Geltung (§ 17 LPartG >Text) 2. Wenn kein Mietverhältnis besteht / 3. Fristen 1. Bei Mietwohnungen: a. Regelfälle: (s.u.: >Werkswohnungen) (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt .. an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort" (§ 1568a III 1 BGB). (ab) Bedeutung: (aba) Grundsätze: Abweichend vom früheren Recht (dazu) wird die Rechtsnachfolge im Mietverhältnis nicht vom Richter angeordnet, sondern tritt kraft Gesetzes ein (in Anlehnung an § 563 BGB >Text), BT-Drs.16/10798 S.22. Diese Folge sollte im Zuweisungsbeschluss deklaratorisch ausgesprochen werden, Götz/ Brudermüller FamRZ 2009,1263. Der Vermieter kann die Rechtsfolge nicht verhindern, aber ggf. kündigen (s.u.), [...]
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