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(>Haushaltsgegenstände / >Eigentumsverhältnisse / >Bei Miteigentum) (>Nutzungsüberlassung bei Trennung) (>Früher) 1. Bei Alleineigentum eines Ehegatten: (>Bei Miteigentum) a. Gesetzeslage: Der frühere § 9 HausrVO (dazu) wurde aufgehoben. Eine neue Ersatzvorschrift wurde nicht vorgesehen. b. Bedeutung: (a) Zuweisung? Alleineigentum ist bei Scheidung ausnahmslos nicht im WH-Verfahren verteilbar (dazu). Eingriffe in das Alleineigentum eines Ehegatten bei der Aufteilung anlässlich der Scheidung sind nicht mehr möglich, Ebert NZFam 2016,1047. Auch für den Fall eines dringenden Bedarfs des anderen Ehegatten sind keine Ausnahmen mehr vorgesehen, BT-Drs.16/10798 S.23. Gegenstände im Alleineigentum sind ohne Ausnahme in das Endvermögen aufzunehmen und güterrechtlich auszugleichen (dazu), BT-Drs.16/10798 S.23. (b) Herausgabe: Wenn sich das Alleineigentum im Besitz des nichtberechtigten Ehegatten befindet, kann Herausgabe verlangt werden. Anlässlich der Trennung [...]
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