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Zulässigkeit des WH-Antrags:  

(WH09/8)

Autor: Brückel

(>Antrag /  >Wohnung /  >Haushaltsgegenstände /  >Folgesache)    (>Früher)

Zeitliche Grenzen des Antrags:

Die schon bisher geltenden Grenzen aufgrund des materiellen Rechts (>Dazu) gelten weiter.

Im Verbund (dazu) als Folgesache: >Dazu.

Ob sich ein Antrag nach § 1361a bzw. 1361b BGB durch zwischenzeitlich erfolgte Scheidung erledigt und unzulässig wird, ist streitig: >Dazu.

Rechtsschutzbedürfnis:

-Grundsatz:

Soweit sich die Beteiligten bereits ganz oder teilweise wirksam geeinigt haben, ist ein gerichtliches Verfahren nicht zulässig; dieses Verfahrenshindernis ist nicht mehr ausdrücklich im Gesetz erwähnt, weil es sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. § 1568a III 1 Ziff.1 BGB >dazu), BT-Drs.16/6308 S.249. § 1568a BGB (dazu) gilt für Eheleute, die sich während der Trennung nicht über die Ehewohnung einigen konnten, BT-Drs.16/10798 S.21.

-Liegt eine wirksame Einigung vor?

-Formbedürftig?/ Konkludent durch Auszug?

-Vollständigkeit/ Teil-Einigung

-Wenn der Vermieter nicht zustimmt

-Wird eine Einigung fingiert?

(>Bei der Wohnung, § 1361b IV BGB)

-Wenn die Einigung aufgehoben wird

-Bei Streit über Vorliegen und Inhalt einer Einigung

Taktik: Der Anwalt sollte darauf hinweisen, dass der arbeitslose Ehegatte einen Anspruch auf

Erstausstattung (§ 24 III SGB II) sowie auf Kreditierung von Einrichtungserwerb (§§ 24 I, 42a SGB II) hat, so dass besser der andere Ehegatte den Hausrat behält.