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(>Durchführungsanordnungen / >Vollstreckung / >Bei EA / >Bei GewSchG / >Abänderung) (>§ 209 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ende der Wirksamkeit? 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam" (§ 209 II 1 FamFG). b. Bedeutung: Abweichend von den üblichen FG-Regeln (dazu) kommt es bei WH nicht auf die Bekanntgabe an den Antragsgegner an, vielmehr führt grds. erst die Rechtskraft zur Wirksamkeit. c. Abänderung: Die rechtskräftige Entscheidung könnte nach allgemeinen FG-Regeln abgeändert werden (§ 48 FamFG >dazu), Zöller[30.] 209 FamFG R.10. 2. Abweichende Anordnungen bei Wohnungszuweisung: a. Sofortige Wirksamkeit: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs.1 Nr.1 die sofortige Wirksamkeit anordnen" (§ 209 II 2 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Bei Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB bzw. § 14 LPartG (dazu): (baa) Zweck der Norm: Die [...]
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