Bei Lebenspartnerschaft: "Gemeinsame Wohnung" 1. Welche Räumlichkeiten kommen in Betracht? a. Grundsätze: Der gesetzliche Begriff ist weit auszulegen: erfasst werden alle Räumlichkeiten, welche die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben, oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren, BGH DRsp 1994/4068 = FamRZ 1990,987. Dass die Wohnung niemals gemeinsam bewohnt wurde, steht nicht zwingend entgegen, OLG München FamRZ 1986,1020. Eine "Ehewohnung" liegt schon dann vor, wenn eine gemeinsame Nutzung geplant war und der Grundvertrg für die Wohnung bereits abgeschlossen wurde, OLG Hamburg DRsp 2021/4921 = FamRZ 2021,1278. Eine Wohnung, die erst nach Trennung angemietet wurde, um dem anderen Ehegatten Obdach zu gewähren, ist keine Ehewohnung, OLG Frankfurt DRsp 2016/9872 = FamRZ 2015,1898. Dass nur 1 Ehegatte die Wohnung gemietet hat, steht nicht entgegen; der andere Ehegatte ist dann nicht "Dritter" i.S.v. § 540 BGB (Text), BGH [...]