- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Unter der Voraussetzung eines betrieblichen Zusammenhangs kann sich auch für den Unternehmer ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben, wobei allerdings weitgehende Einschränkungen gegenüber versicherten Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen bestehen. Im Grundsatz gilt, dass Unternehmer und in ihrem Unternehmen mitarbeitende Ehegatten nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn die Satzung ihrer Berufsgenossenschaft dies bestimmt, § 3 Nr. 1 SGB VII. Darüber hinaus kommt Versicherungsschutz nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich freiwillig zu versichern, § 6 Nr. 1 SGB VII. Auch im letzteren Fall besteht der Schutz jedoch nur für Arbeitsunfälle, nicht für solche, die im privaten Bereich eintreten. Jedoch ist auch die weitere Möglichkeit zu prüfen, ob der Unternehmer nicht eine private Zusatzversicherung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung abgeschlossen hat, die [...]
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