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Ist der Versicherte derart betrunken oder berauscht, dass er zu keiner zweckgebundenen Arbeit mehr fähig ist, fehlt es am sachlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung und der grundsätzlich versicherten Tätigkeit, und der Anspruch entfällt (st. Rspr., BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R, NJW 2013, 3676). Der Versicherungsschutz entfällt aber nur dann, wenn die durch Alkoholgenuss eingetretene Beeinträchtigung allein die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt (BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R, NJW 2013, 3676). Die danach gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidende Frage, ob Alkoholbeeinflussung die allein wesentliche Unfallursache darstellt, ist nicht aus einem Vergleich zwischen dem Verkehrsverhalten eines nüchternen und dem eines alkoholisierten Kraftfahrers zu ziehen, vielmehr orientiert sie sich danach, ob der Unfall ohne die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht eingetreten wäre. Ein Anspruch kann jedoch dann wieder [...]
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