- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Kommt der Unternehmer selbst etwa bei der Mitfahrt in einem von einem Arbeitnehmer gesteuerten Fahrzeug durch dessen Verschulden zu Schaden, gilt nach § 105 Abs. 2 SGB VII der Haftungsausschluss auch gegenüber nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmern, sofern kein Wegeunfall vorliegt. Der Grund für diesen besonderen Versicherungstatbestand ist die Haftungsbeschränkung des Beschäftigten gegenüber „seinem“ mitarbeitenden Unternehmer. Außerdem ist der verletzte Unternehmer durch seine Beitragszahlungen an die für sein Unternehmen zuständige BG in das System der gesetzlichen Unfallversicherung und damit in die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung einbezogen (BSG 2. Senat, Urt. v. 26.06.2007 – B 2 U 17/06 R, BSGE 98, 285). Der verletzte Unternehmer erhält, obgleich nicht versichert, als Ausgleich der danach ausgeschlossenen zivilrechtlichen Ersatzansprüche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie eine dort [...]
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