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Kommt der Unternehmer selbst etwa bei der Mitfahrt in einem von einem Arbeitnehmer gesteuerten Fahrzeug durch dessen Verschulden zu Schaden, gilt nach § 105 Abs. 2 SGB VII der Haftungsausschluss auch gegenüber nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmern, sofern kein Wegeunfall vorliegt. Der Grund für diesen besonderen Versicherungstatbestand ist die Haftungsbeschränkung des Beschäftigten gegenüber „seinem“ mitarbeitenden Unternehmer. Außerdem ist der verletzte Unternehmer durch seine Beitragszahlungen an die für sein Unternehmen zuständige BG in das System der gesetzlichen Unfallversicherung und damit in die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung einbezogen (BSG 2. Senat, Urt. v. 26.06.2007 – B 2 U 17/06 R, BSGE 98, 285). Der verletzte Unternehmer erhält, obgleich nicht versichert, als Ausgleich der danach ausgeschlossenen zivilrechtlichen Ersatzansprüche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie eine dort [...]
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