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Ist der Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt worden, besteht kein Anspruch gegen den Unfallversicherer. Das SGB VII regelt dies nicht, weil sich schon aus der Definition des Versicherungsfalls in § 7 SGB VII ergebe, dass die absichtliche Herbeiführung des Unfalls keinen Arbeitsunfall darstellen könne. Allerdings gilt auch danach die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichsversicherungsordnung fort, wonach der Vorsatz des Schädigers, der zum Leistungsausschluss des gesetzlichen Unfallversicherers führt, den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfassen muss (BGH, Urt. v. 11.02.2003 – VI ZR 34/02, VersR 2003, 595). Absichtlich wird dann der Versicherungsfall herbeigeführt, wenn sich der Fahrer mit dem Auto selbst töten möchte. Im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung, bei der gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG die Unfreiwilligkeit gesetzlich vermutet wird, besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 1 [...]
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