- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Ist der Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt worden, besteht kein Anspruch gegen den Unfallversicherer. Das SGB VII regelt dies nicht, weil sich schon aus der Definition des Versicherungsfalls in § 7 SGB VII ergebe, dass die absichtliche Herbeiführung des Unfalls keinen Arbeitsunfall darstellen könne. Allerdings gilt auch danach die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichsversicherungsordnung fort, wonach der Vorsatz des Schädigers, der zum Leistungsausschluss des gesetzlichen Unfallversicherers führt, den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfassen muss (BGH, Urt. v. 11.02.2003 – VI ZR 34/02, VersR 2003, 595). Absichtlich wird dann der Versicherungsfall herbeigeführt, wenn sich der Fahrer mit dem Auto selbst töten möchte. Im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung, bei der gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG die Unfreiwilligkeit gesetzlich vermutet wird, besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 1 [...]
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