- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Auch hier ist entsprechend der privaten Unfallversicherung eine Leistungsfreiheit vorgesehen, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung erlitten hat, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellt. Im Unterschied zur privaten Unfallversicherung ist es allerdings in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, ob die Leistung ganz oder teilweise versagt wird. Bei tätlichen Auseinandersetzungen besteht Versicherungsschutz, wenn sie unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit erwachsen sind, z.B. zur Verhinderung eines möglichen Diebstahls als Wachmann (Wietfeld, in: BeckOK SozR, 70. Ed. 01.09.2023, SGB VII, § 8 Rdnr. 69 m.w.N.). Dies gilt ebenso für Streit unter Arbeitskollegen: Hier ist es unerheblich, ob der Verletzte den Streit selbst begonnen hat und inwieweit er diesen Streit provoziert hat. Auseinandersetzungen, die rein privat sind, fallen dagegen nicht unter den [...]
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