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Auch hier ist entsprechend der privaten Unfallversicherung eine Leistungsfreiheit vorgesehen, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung erlitten hat, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellt. Im Unterschied zur privaten Unfallversicherung ist es allerdings in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, ob die Leistung ganz oder teilweise versagt wird. Bei tätlichen Auseinandersetzungen besteht Versicherungsschutz, wenn sie unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit erwachsen sind, z.B. zur Verhinderung eines möglichen Diebstahls als Wachmann (Wietfeld, in: BeckOK SozR, 70. Ed. 01.09.2023, SGB VII, § 8 Rdnr. 69 m.w.N.). Dies gilt ebenso für Streit unter Arbeitskollegen: Hier ist es unerheblich, ob der Verletzte den Streit selbst begonnen hat und inwieweit er diesen Streit provoziert hat. Auseinandersetzungen, die rein privat sind, fallen dagegen nicht unter den [...]
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