Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Renten werden vom Unfallversicherungsträger für die ersten drei Jahre nach dem Arbeitsunfall als vorläufige Entschädigung ausgezahlt (§ 62 SGB VII). Wenn es bei einer Rentenzahlung für diesen Zeitraum voraussichtlich bleibt, kann er vom Versicherungsträger gem. § 75 SGB VII abgefunden werden. Für Dauerrenten kann ebenfalls eine solche Abfindung erfolgen, allerdings nur auf Antrag des Verletzten (§§ 76 und 78 SGB VII). Im Unterschied zum Bereich des Haftpflichtrechts, bei dem ein Anspruch des Verletzten oder Hinterbliebenen auf eine solche Kapitalabfindung besteht, kann hier der Unfallversicherungsträger nach seinem Ermessen im ersten Fall entscheiden, ob die Abfindung erfolgt, im zweiten, ob sie antragsgemäß geleistet [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen