- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Renten werden vom Unfallversicherungsträger für die ersten drei Jahre nach dem Arbeitsunfall als vorläufige Entschädigung ausgezahlt (§ 62 SGB VII). Wenn es bei einer Rentenzahlung für diesen Zeitraum voraussichtlich bleibt, kann er vom Versicherungsträger gem. § 75 SGB VII abgefunden werden. Für Dauerrenten kann ebenfalls eine solche Abfindung erfolgen, allerdings nur auf Antrag des Verletzten (§§ 76 und 78 SGB VII). Im Unterschied zum Bereich des Haftpflichtrechts, bei dem ein Anspruch des Verletzten oder Hinterbliebenen auf eine solche Kapitalabfindung besteht, kann hier der Unfallversicherungsträger nach seinem Ermessen im ersten Fall entscheiden, ob die Abfindung erfolgt, im zweiten, ob sie antragsgemäß geleistet [...]
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