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Eine Haftungsersetzung findet dann statt, wenn der Unfall von einem Arbeitskollegen des Verletzten fahrlässig verursacht worden ist, § 105 Abs. 1 SGB VII. Auch hier dient der Haftungsausschluss der Erhaltung des Betriebsfriedens. Hinzu kam die Überlegung, dass die bezweckte Haftungsfreistellung des Unternehmers im Ergebnis leerlaufen würde, wenn er aus dem Gedanken der gefahrgeneigten Arbeit den schädigenden Arbeitnehmer von den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen seiner Arbeitskollegen freizustellen hätte (BVerfG, Urt. v. 07.11.1972 – 1 BvL 4/71, BVerfGE 34, 118). § 105 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass Schädiger und Verletzter für denselben Betrieb tätig sind und der Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers verursacht wurde. Versicherte desselben Betriebs sind diejenigen, die für ein Unternehmen tätig sind oder zum selben Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). [...]
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