- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Der weitgefasste Versichertenbegriff führt schließlich auch dazu, dass der gegenüber Arbeitskollegen bestehende Haftungsausschluss auch dann greift, wenn der Verletzte an sich für einen anderen Betrieb tätig ist, im Unfallzeitpunkt aber in den Unfallbetrieb eingegliedert war. Ansatzpunkt hierfür ist die Regelung in § 2 Abs. 2 SGB VII, wonach Versicherungsschutz auch für Personen besteht, die nur „wie Versicherte tätig werden“. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt demgemäß klar, dass sich der Haftungsausschluss auch auf Personen erstreckt, die zu dem Unternehmer nur „in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen“. Zum Haftungsausschluss wegen einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3 SGB VII vgl. die Ausführungen zu Teil 16.1.3.15. Eine Zugehörigkeit zu diesen sogenannten Wie-Beschäftigten setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit [...]
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