- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Eine für die Regulierungspraxis bedeutsame Konstellation des Wegeunfalls bzw. ein gesetzlich geregelter Fall des Umwegs ist die Fahrgemeinschaft. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII ist die Fahrgemeinschaft vom unmittelbaren abweichende Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, wenn dies geschieht, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen. Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für diese Form der Wegeunfälle nicht nur dann, wenn der oder die anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft demselben Betrieb wie der Verletzte angehören, sondern auch dann, wenn die Fahrgemeinschaft „mit anderen Berufstätigen oder Versicherten“ gebildet ist. Eingeschlossen sind also auch solche Personen, die nicht Arbeitskollegen des Verletzten sind, sondern einem anderen Betrieb angehören. Der Begriff „Fahrgemeinschaft“ darf nicht zu der Annahme verleiten, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn diese durch ausdrückliche, [...]
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