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Dieser Personenkreis ist in die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufgenommen, weil für ihn eine gleichartige, beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG bzw. § 91a SVG gilt. Hinsichtlich des Haftungsausschlusses sind sie nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII versicherten Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies wirkt sich in der Praxis vor allem bei Bahn und Post aus, wo noch Beamte und Arbeitnehmer nebeneinander tätig sind. Eine entsprechende Anwendung des § 106 SGB VII auf Fälle, in denen der Schädiger Beamter oder Soldat ist, scheidet jedoch aus (BGH, Urt. v. 27.06.2002 – III ZR 234/01, NJW 2002, [...]
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