- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Dienst- oder Geschäftsreisen sind Reisen, die durch die versicherte Tätigkeit bedingt sind und zu einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts führen. Ereignet sich auf einer Dienstfahrt mit einem Firmenfahrzeug ein Unfall, ist die Einordnung als Arbeitsunfall unproblematisch, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und betrieblicher Tätigkeit offensichtlich ist. Erfasst wird auch die Teilnahme an Messen, Lehrgängen und an allgemeinen beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme an diesen Veranstaltungen auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt ist (BSG, SozR 2200, § 548 Nr. 21). Der erforderliche innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit bleibt dann erhalten, wenn während der Dienstreise auch private Unternehmungen erfolgen, was das Bundessozialgericht (SozR 2200, § 548 Nr. 33) für den Fall entschieden hat, bei dem sich ein Unfall beim Besuch einer Gaststätte während der Dienstreise ereignet [...]
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