- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Um für den Einzelfall die Feststellung zu erleichtern, ob der Mandant als Anspruchsberechtigter gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherer in Betracht kommt, wird nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge eine Übersicht über die Tätigkeiten gegeben, für die Versicherungsschutz besteht. Das gilt auch für den Grenzbereich, in dem der Verletzte nicht in einem festen Arbeitsverhältnis steht, sondern nur „wie“ ein Versicherter im Unfallzeitpunkt tätig geworden ist. Soweit für die betreffende Tätigkeitsbezeichnung nichts Gesondertes angegeben ist, kommt Versicherungsschutz in Betracht, ggf. auch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, wie sie in der dazu genannten Bestimmung des SGB VII aufgeführt sind; dort genannte Paragraphen sind also die des SGB VII. Soweit auf den Tätigkeitsbereich auch im voranstehenden Text eingegangen ist, wird der entsprechende Abschnitt zusätzlich genannt. Soweit neben der Tätigkeitsbezeichnung das Wort „nein“ verwendet wird, besteht [...]
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