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Verletzte haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 26 SGB VII einen Anspruch auf Maßnahmen: der Heilbehandlung, der Rehabilitation und der Pflege sowie auf entsprechende Geldleistungen wie Verletztengeld und Rente. Der Leistungsumfang orientiert sich an dem Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses ist neben der Verhütung von Arbeitsunfällen die Wiedereingliederung des Verletzten in das Erwerbsleben. Die Leistungen richten sich nach §§ 27–103 SGB VII. Die Heilbehandlungen werden als Dienst- und Sachleistungen gewährt. Soweit es um Reisekosten, Kfz-Hilfe, Wohnungshilfe und Pflege geht, werden Kosten erstattet. Das ist auch der Fall, wenn Leistungen selber beschafft werden. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt allerdings auch in der gesetzlichen Unfallversicherung – entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V – entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von [...]
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