- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Verletzte haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 26 SGB VII einen Anspruch auf Maßnahmen: der Heilbehandlung, der Rehabilitation und der Pflege sowie auf entsprechende Geldleistungen wie Verletztengeld und Rente. Der Leistungsumfang orientiert sich an dem Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses ist neben der Verhütung von Arbeitsunfällen die Wiedereingliederung des Verletzten in das Erwerbsleben. Die Leistungen richten sich nach §§ 27–103 SGB VII. Die Heilbehandlungen werden als Dienst- und Sachleistungen gewährt. Soweit es um Reisekosten, Kfz-Hilfe, Wohnungshilfe und Pflege geht, werden Kosten erstattet. Das ist auch der Fall, wenn Leistungen selber beschafft werden. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt allerdings auch in der gesetzlichen Unfallversicherung – entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V – entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von [...]
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