- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 und des § 105 Abs. 1 SGB VII gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Betriebswege, während Wegeunfälle i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII nicht privilegiert sein sollen. Betriebswege sind solche Wege, die der Arbeitnehmer auf Weisung oder zumindest im Interesse des Unternehmers vornimmt. Wegeunfälle sind keine Betriebswege und dem Haftungsausschluss entzogen. In diesem Fall ist der Geschädigte nicht auf die Leistung des gesetzlichen Unfallversicherers beschränkt, er kann unter Anrechnung dieser Leistungen darüber hinaus auch Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften verlangen. Die §§ 104 und 105 SGB VII bestimmen jeweils, dass eine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz des Personenschadens (also die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche), nur dann besteht, wenn der Unfall entweder vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. § [...]
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