- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Ist der Verkehrsunfall Arbeitsunfall und zugleich durch den Unternehmer des Betriebs, dem der Verletzte angehört oder eingegliedert ist, leicht oder grob fahrlässig verursacht, sind die gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Verletzten gem. § 104 SGB VII ausgeschlossen (siehe dazu auch Teil 16.1.3.2). Die Ansprüche des Verletzten bleiben auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt, weswegen – richtigerweise – statt von einem Haftungsausschluss von einer Haftungsersetzung gesprochen werden kann. Diese Haftungsersetzung entfällt dann, wenn der Unfall sich auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte ereignet hat (vgl. hierzu Teil 16.1.3.17), oder wenn der Unfall vom Unternehmer vorsätzlich verursacht wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den [...]
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