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Ist der Verkehrsunfall Arbeitsunfall und zugleich durch den Unternehmer des Betriebs, dem der Verletzte angehört oder eingegliedert ist, leicht oder grob fahrlässig verursacht, sind die gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Verletzten gem. § 104 SGB VII ausgeschlossen (siehe dazu auch Teil 16.1.3.2). Die Ansprüche des Verletzten bleiben auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt, weswegen – richtigerweise – statt von einem Haftungsausschluss von einer Haftungsersetzung gesprochen werden kann. Diese Haftungsersetzung entfällt dann, wenn der Unfall sich auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte ereignet hat (vgl. hierzu Teil 16.1.3.17), oder wenn der Unfall vom Unternehmer vorsätzlich verursacht wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den [...]
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