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Verletzt der Versicherte Obliegenheiten, kann sich deren Verletzung sich auf die Leistungspflicht auch der gesetzlichen Unfallversicherung auswirken. Die Einzelheiten sind umfassend in §§ 60–67 SGB I geregelt. Nach § 66 SGB I kann der Leistungsträger die Leistung bis zum Nachholen der Mitwirkung des Versicherten ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das ist aber nur möglich, wenn der Versicherte zuvor auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Wird die unterlassene Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, § 67 SGB I. Der Versicherte ist hiernach vor allem verpflichtet, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (§ 62 SGB I) und eine Heilbehandlung zu dulden (§ 63 SGB I). Hierzu gehört auch nach überstimmender Auffassung [...]
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