- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Verletzt der Versicherte Obliegenheiten, kann sich deren Verletzung sich auf die Leistungspflicht auch der gesetzlichen Unfallversicherung auswirken. Die Einzelheiten sind umfassend in §§ 60–67 SGB I geregelt. Nach § 66 SGB I kann der Leistungsträger die Leistung bis zum Nachholen der Mitwirkung des Versicherten ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das ist aber nur möglich, wenn der Versicherte zuvor auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Wird die unterlassene Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, § 67 SGB I. Der Versicherte ist hiernach vor allem verpflichtet, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (§ 62 SGB I) und eine Heilbehandlung zu dulden (§ 63 SGB I). Hierzu gehört auch nach überstimmender Auffassung [...]
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