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Unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch für Hilfe, und zwar für die, die bei einem Verkehrsunfall geleistet wird nach dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) sowie nach der Rechtsprechung für Hilfen, die bei Fahrzeugpannen erbracht werden. Versichert sind Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Ein Unglücksfall ist dabei ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt. Dies setzt voraus, dass der körperlichen Unversehrtheit oder dem allgemeinen Gesundheitszustand eines anderen Verkehrsteilnehmers eine akute Gefahr droht. Die Norm setzt nicht voraus, dass die Gefahr bereits eingetreten ist, es reicht aus, dass ein Schadeneintritt droht. Allerdings darf der Unfall noch nicht vollkommen abgeschlossen oder beendet sein. Die Gefahr muss [...]
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