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Das Nebeneinander von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen einerseits und dem Anspruch auf Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits fordert Regelungen, die verhindern, dass der Verletzte seinen Schaden mehrfach ersetzt erhält und der Schädiger möglicherweise entlastet wird. Das geschieht ebenfalls im Grundsatz dadurch, dass § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X anordnet, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Umfang der Leistungen, die der Sozialversicherungsträger erbringt, auf diesen übergeht. Voraussetzung ist, dass aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Hierzu zählen alle gesetzlichen Vorschriften außerhalb des Sozialgesetzbuchs. Der Übergang erfasst aber nicht entstandene Schmerzensgeldansprüche oder Leistungen wegen Sachschäden, da diese nicht durch das Sozialgesetzbuch geleistet werden. Seit Geltung des SGB VII besteht allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz: In den Fällen, [...]
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