- Einleitung
- Prinzip der Haftungsersetzung
- Verkehrsunfall und Arbeitsunfall
- Wegeunfall
- Fahrgemeinschaften
- Dienstreisen
- Werksverkehr
- Unternehmerunfall
- Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen
- Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten
- Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers
- Haftungsausschluss zugunsten von Arbeitskollegen
- Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb
- Haftungsausschluss bei Verletzung des Unternehmers
- Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen
- Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten
- Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen
- Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls
- Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss
- Behandlungs- und Operationsduldungspflicht
- Leistungsausschluss wegen Straftaten
- Forderungsübergang und Anrechnung
- Leistungsgrundsätze
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld
- Verletztenrente
- Leistungen an Hinterbliebene
- Abfindung von Renten
- Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung
- Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress
- Übersicht über versicherte bzw. nicht versicherte Tätigkeiten
Die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und wie hoch die Leistung ist, wird vom Unfallversicherungsträger in einem förmlichen Bescheid getroffen. Die Unfallversicherungsträger dürfen den Bescheid über die Folgen eines Arbeitsunfalls nicht auf die Feststellung unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit beschränken, sondern müssen feststellen, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen und welche Folgen dieser hinterlassen hat (LSG Celle, Beschl. v. 13.03.2020 – L 3 U 142/19 B, DRsp Nr. 2020/4775). Dieser wird grundsätzlich auch ohne Antrag des Verletzten erlassen. Auch wenn eine Anzeigepflicht des Unternehmers besteht (§ 193 SGB VII), kann es sich im Interesse des Verletzten durchaus empfehlen, dem Versicherungsträger Anzeige von einem Arbeitsunfall zu machen, da nicht in jedem Fall gewährleistet ist, dass eine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt. Darüber hinaus kann auch die Einleitung eines Feststellungsverfahrens in seinem Interesse liegen, vor [...]
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